Erkenntnis Nr. G226/92 im Verfassungsgerichtshof, 2. Juli 1993
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Zusammenfassung
Aufhebung der Untersagung der Beschäftigung von Ausländern durch die Bezirksverwaltungsbehörde bei beharrlichen Verstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot; Zweck der Regelung im Dunkeln; kein Verstoß gegen Art6 der EMRK; keine Verwaltungsstrafbestimmung sondern administrative Maßnahme; öffentlich-rechtliches Verbot der Beschäftigung von Ausländern keine strafrechtliche Anklage und kein civil right
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Auszug
Erkenntnis Nr. G226/92 im Verfassungsgerichtshof, 2. Juli 1993
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum02.07.1993GeschäftszahlG226/92Sammlungsnummer13505LeitsatzAufhebung der Untersagung der Beschäftigung von Ausländern durch die Bezirksverwaltungsbehörde bei beharrlichen VerstöÃen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz wegen VerstoÃes gegen das Determinierungsgebot; Zweck der Regelung im Dunkeln; kein Verstoà gegen Art6 der EMRK; keine Verwaltungsstrafbestimmung sondern administrative MaÃnahme; öffentlich-rechtliches Verbot der Beschäftigung von Ausländern keine strafrechtliche Anklage und kein civil rightSpruchDer erste Satz des §30 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1994 in Kraft.Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I.  Der Verwaltungsgerichtshof beantragt die Aufhebung des ersten Satzes des §30 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975 (AuslBG) als verfassungswidrig. Er hat über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten zu entscheiden, der auf Antrag des Landesarbeitsamtes dem Beschwerdeführer nach dieser Gesetzesstelle die Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von drei Jahren untersagt, weil er zwischen 10. Oktober 1988 und 31. Oktober 1989 - jeweils zu bestimmten Zeiten - auf verschiedenen Baustellen namentlich genannte Ausländer entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt bzw. rechtswidrig Dritten zur Verfügung gestellt habe.§30 erster Satz AuslBG (Stammfassung) lautet:"Untersagung der BeschäftigungDie Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Arbeitgeber wegen beharrlicher VerstöÃe gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Antrag des nach dem Betriebssitz zuständigen Landesarbeitsamtes, des Arbeitsinspektorates oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde die Beschäftigung von Ausländ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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