Erkenntnis Nr. G75/93 im Verfassungsgerichtshof, 1. Juli 1993

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Aufhebung der die Direktwahl des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde regelnden Bestimmungen der Tir GdWO 1991 wegen Verletzung des parlamentarisch-demokratischen Systems der Gemeindeselbstverwaltung; keine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung zur Einführung einer direkt-demokratischen Bestellung von Verwaltungsorganen

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Auszug


Erkenntnis Nr. G75/93 im Verfassungsgerichtshof, 1. Juli 1993

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1993

Geschäftszahl

G75/93

Sammlungsnummer

13500

Leitsatz

Aufhebung der die Direktwahl des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde regelnden Bestimmungen der Tir GdWO 1991 wegen Verletzung des parlamentarisch-demokratischen Systems der Gemeindeselbstverwaltung; keine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung zur Einführung einer direkt-demokratischen Bestellung von Verwaltungsorganen

Spruch

Folgende Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1991, mit dem die Wahl der Organe der Gemeinde geregelt wird (Tiroler Gemeindewahlordnung 1991), LGBl. für Tirol Nr. 79/1991, werden als verfassungswidrig aufgehoben:

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Abs3 und 4 des §1,

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die Wortfolge "und des Bürgermeisters" in Abs1 des §3,

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Abs3 des §3,

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die Wortfolge "und zur Wahl des Bürgermeisters" in Abs1 des §7,

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die Wortfolge "und zum Bürgermeister" in §9,

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die Wortfolge "und des Bürgermeisters" in Abs1 des §10,

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Abs2 des §10,

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die beiden Wortfolgen "und des Bürgermeisters" in Abs1 des §11,

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die Wortfolge "und/oder des Bürgermeisters"

in Abs1 des §22,

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die Wortfolge "und des Bürgermeisters" in Abs1 des §33,

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die Wortfolge "und für die Wahl des Bürgermeisters je" in Abs2 des §33,

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Abs2 und 3 des §39,

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die §§40 und 41 samt ihren Überschriften,

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die Wortfolge "und für die Wahl des Bürgermeisters" in Abs1 des §42,

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die beiden Wortfolgen "bzw. für die Wahl des Bürgermeisters" in Abs3 des §42,

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die Wortfolge "und für die Wahl des Bürgermeisters" in Abs1 des §43,

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Abs3 des §43,

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Abs2 des §44,

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Abs6 des §45,

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die Wortfolge "und des Bürgermeisters nach §41 Abs3" in Abs9 des §45,

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die Wortfolgen "und für die Wahl des Bürgermeisters" sowie "zwei getrennte" in Abs1 des §49,

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Abs3 des §49 einschließlich der Anlage 2,

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die Wortfolge "und für die Wahl des Bürgermeisters" im ersten Satz und des letzten Satzes in Abs4 des §49,

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das Wort "je" und die Wortfolge "und für die Wahl des Bürgermeisters" im ersten Satz und des zweiten Satzes in Abs2 des §52,

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§57 samt dessen Überschrift,

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die Wortfolge "getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters" in Abs2 des §60,

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die beiden Wortfolgen "getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters" im Einleitungssatz des Abs1 und der Wortfolgen "hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates"

und ", hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters die auf die einzelnen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallenen gültigen Stimmen" in litd des Abs1 des §61,

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§63 samt dessen Überschrift,

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der zweite Satz und die Wortfolge "hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters" in §64,

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die Wortfolge ", bezüglich der lite und h getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters," in Abs2 des §65,

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die Wortfolge ", bezüglich der litd bis f getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters," im Einleitungssatz des Abs3 und die Wortfolge "und jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Wahlwerbern" in lite des Abs3 des §65,

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der letzte Satz in Abs2 des §69,

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die §§70 und 71 samt ihren Überschriften und der Anlage 3,

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die Wortfolge "und der Wahl des Bürgermeisters" in Abs1 des §72,

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Abs3 des §72 und

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die Wortfolge "und jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundgemacht wurde, gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses für die Wahl des Bürgermeisters" in Abs6 des §72.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.  1. Beim Verfassungsgerichtshof ist auf Grund einer Anfechtung einer der wahlwerbenden Parteien bei der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl in der Tiroler Gemeinde Unterperfuß vom 15. März 1992 u.a. ein Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bürgermeisterwahl in dieser Gemeinde anhängig. Bei der Behandlung dieser Wahlanfechtung entstanden beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der die Wahl des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde regelnden Bestimmungen der Tiroler Gemeindewahlordnung 1991, LGBl. 79 (im folgenden: TGWO). Der Verfassungsgerichtshof nahm vorläufig an, daß er diese Bestimmungen sowohl bei Beant...

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