Erkenntnis Nr. G75/93 im Verfassungsgerichtshof, 1. Juli 1993
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Zusammenfassung
Aufhebung der die Direktwahl des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde regelnden Bestimmungen der Tir GdWO 1991 wegen Verletzung des parlamentarisch-demokratischen Systems der Gemeindeselbstverwaltung; keine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung zur Einführung einer direkt-demokratischen Bestellung von Verwaltungsorganen
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Auszug
Erkenntnis Nr. G75/93 im Verfassungsgerichtshof, 1. Juli 1993
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum01.07.1993GeschäftszahlG75/93Sammlungsnummer13500LeitsatzAufhebung der die Direktwahl des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde regelnden Bestimmungen der Tir GdWO 1991 wegen Verletzung des parlamentarisch-demokratischen Systems der Gemeindeselbstverwaltung; keine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung zur Einführung einer direkt-demokratischen Bestellung von VerwaltungsorganenSpruchFolgende Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1991, mit dem die Wahl der Organe der Gemeinde geregelt wird (Tiroler Gemeindewahlordnung 1991), LGBl. für Tirol Nr. 79/1991, werden als verfassungswidrig aufgehoben:-Abs3 und 4 des §1,-die Wortfolge "und des Bürgermeisters" in Abs1 des §3,-Abs3 des §3,-die Wortfolge "und zur Wahl des Bürgermeisters" in Abs1 des §7,-die Wortfolge "und zum Bürgermeister" in §9,-die Wortfolge "und des Bürgermeisters" in Abs1 des §10,-Abs2 des §10,-die beiden Wortfolgen "und des Bürgermeisters" in Abs1 des §11,-die Wortfolge "und/oder des Bürgermeisters"in Abs1 des §22,-die Wortfolge "und des Bürgermeisters" in Abs1 des §33,-die Wortfolge "und für die Wahl des Bürgermeisters je" in Abs2 des §33,-Abs2 und 3 des §39,-die §§40 und 41 samt ihren Ãberschriften,-die Wortfolge "und für die Wahl des Bürgermeisters" in Abs1 des §42,-die beiden Wortfolgen "bzw. für die Wahl des Bürgermeisters" in Abs3 des §42,-die Wortfolge "und für die Wahl des Bürgermeisters" in Abs1 des §43,-Abs3 des §43,-Abs2 des §44,-Abs6 des §45,-die Wortfolge "und des Bürgermeisters nach §41 Abs3" in Abs9 des §45,-die Wortfolgen "und für die Wahl des Bürgermeisters" sowie "zwei getrennte" in Abs1 des §49,-Abs3 des §49 einschlieÃlich der Anlage 2,-die Wortfolge "und für die Wahl des Bürgermeisters" im ersten Satz und des letzten Satzes in Abs4 des §49,-das Wort "je" und die Wortfolge "und für die Wahl des Bürgermeisters" im ersten Satz und des zweiten Satzes in Abs2 des §52,-§57 samt dessen Ãberschrift,-die Wortfolge "getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters" in Abs2 des §60,-die beiden Wortfolgen "getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters" im Einleitungssatz des Abs1 und der Wortfolgen "hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates"und ", hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters die auf die einzelnen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallenen gültigen Stimmen" in litd des Abs1 des §61,-§63 samt dessen Ãberschrift,-der zweite Satz und die Wortfolge "hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters" in §64,-die Wortfolge ", bezüglich der lite und h getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters," in Abs2 des §65,-die Wortfolge ", bezüglich der litd bis f getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters," im Einleitungssatz des Abs3 und die Wortfolge "und jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Wahlwerbern" in lite des Abs3 des §65,-der letzte Satz in Abs2 des §69,-die §§70 und 71 samt ihren Ãberschriften und der Anlage 3,-die Wortfolge "und der Wahl des Bürgermeisters" in Abs1 des §72,-Abs3 des §72 und-die Wortfolge "und jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundgemacht wurde, gegen die ziffernmäÃige Ermittlung des Wahlergebnisses für die Wahl des Bürgermeisters" in Abs6 des §72.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I.  1. Beim Verfassungsgerichtshof ist auf Grund einer Anfechtung einer der wahlwerbenden Parteien bei der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl in der Tiroler Gemeinde Unterperfuà vom 15. März 1992 u.a. ein Verfahren zur Prüfung der RechtmäÃigkeit der Bürgermeisterwahl in dieser Gemeinde anhängig. Bei der Behandlung dieser Wahlanfechtung entstanden beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der VerfassungsmäÃigkeit der die Wahl des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde regelnden Bestimmungen der Tiroler Gemeindewahlordnung 1991, LGBl. 79 (im folgenden: TGWO). Der Verfassungsgerichtshof nahm vorläufig an, daà er diese Bestimmungen sowohl bei Beant...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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