Erkenntnis Nr. B1693/92 im Verfassungsgerichtshof, 23. Juni 1993
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs wegen Widerspruchs zum allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1693/92 im Verfassungsgerichtshof, 23. Juni 1993
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum23.06.1993GeschäftszahlB1693/92Sammlungsnummer13468LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs wegen Widerspruchs zum allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- oder forstwirtschaftlicher BetriebeSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1.a) Die Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk Zell am See versagte mit Bescheid vom 3. ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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