Erkenntnis Nr. B1693/92 im Verfassungsgerichtshof, 23. Juni 1993

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Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs wegen Widerspruchs zum allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1693/92 im Verfassungsgerichtshof, 23. Juni 1993

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1993

Geschäftszahl

B1693/92

Sammlungsnummer

13468

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs wegen Widerspruchs zum allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.  1.a) Die Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk Zell am See versagte mit Bescheid vom 3. ...

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