Erkenntnis Nr. B225/91 im Verfassungsgerichtshof, 22. Juni 1993

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Zusammenfassung


Mit E v 22.06.93, V10/92, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß das Wort "Fichte" im vierten Satz des §54 Abs1 Nö JagdV nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird. Die belangte Behörde hat die Festsetzung von Wildschäden somit nicht unter Zugrundelegung einer gesetzwidrigen Bestimmung vorgenommen.

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Auszug


Erkenntnis Nr. B225/91 im Verfassungsgerichtshof, 22. Juni 1993

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1993

Geschäftszahl

B225/91

Sammlungsnummer

13465

Leitsatz

Mit E v 22.06.93, V10/92, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß das Wort "Fichte" im vierten Satz des §54 Abs1 Nö JagdV nicht als gesetzwidrig ...

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