Erkenntnis Nr. V117/92,V118/92,V119/92,V25/93,V32/93 im Verfassungsgerichtshof, 17. Juni 1993

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Zusammenfassung


Gesetzwidrigkeit einer eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 bzw 60 km/h für alle Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsgebieten in Tirol verfügenden Verordnung; keine Ermächtigung durch §43 StVO 1960 zur Erlassung einer verkehrsbeschränkenden Maßnahme global für die Straßen eines größeren Gebietes ohne Abstellen auf die spezifische Verkehrs- und Gefahrensituation auf den von der Verordnung im einzelnen erfaßten Straßen

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Auszug


Erkenntnis Nr. V117/92,V118/92,V119/92,V25/93,V32/93 im Verfassungsgerichtshof, 17. Juni 1993

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Geschäftszahl

V117/92,V118/92,V119/92,V25/93,V32/93

Sammlungsnummer

13449

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 bzw 60 km/h für alle Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsgebieten in Tirol verfügenden Verordnung; keine Ermächtigung durch §43 StVO 1960 zur Erlassung einer verkehrsbeschränkenden Maßnahme global für die Straßen eines größeren Gebietes ohne Abstellen auf die spezifische Verkehrs- und Gefahrensituation auf den von der Verordnung im einzelnen erfaßten Straßen

Spruch

Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1990, LGBl. Nr. 8, in der Fassung der Verordnung vom 10. März 1992, LGBl. Nr. 20, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 in Kraft.

Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Tiroler Landesregierung hat mit Verordnung vom 13. Februar 1990, LGBl. 8 idF LGBl. 20/1992, auf Grund des §43 Abs1 litb und Abs2 lita StVO 1960 auf allen Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsgebieten in Tirol mit Ausnahme bestimmter, in §2 dieser Verordnung aufgezählter Straßen und Straßenstrecken die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t mit 60 km/h und für die übrigen Kraftfahrzeuge mit 80 km/h festgelegt.

2. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B1055/91, B1056/...

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