Erkenntnis Nr. B1564/92 im Verfassungsgerichtshof, 14. Juni 1993

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Ausübung eines Buschenschankes trotz Untersagung; keine unzulässige Ausdehnung des Tatverdachts

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1564/92 im Verfassungsgerichtshof, 14. Juni 1993

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1993

Geschäftszahl

B1564/92

Sammlungsnummer

13419

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Ausübung eines Buschenschankes trotz Untersagung; keine unzulässige Ausdehnung des Tatverdachts

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Gegen den Beschwerdeführer - er ist Rechtsanwalt - wurde mit Einleitungsbeschluß des Disziplinarrates der Re...

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