Erkenntnis Nr. B1493/92 im Verfassungsgerichtshof, 22. März 1993

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Zusammenfassung


Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung (§4 Abs1 iVm §6 Abs1 litc Tir GVG 1983).

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1493/92 im Verfassungsgerichtshof, 22. März 1993

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1993

Geschäftszahl

B1493/92

Sammlungsnummer

13387

Leitsatz

Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung (§4 Abs1 iVm §6 Abs1 litc Tir GVG 1983).

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.  1. Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom 26. bzw. 28. März 1991 Grundstücke in Ischgl im Gesamtausmaß von 9,9464 ha. Diesem Rechtserwerb versagte die Grundverkehrsbehörde Ischgl mit Bescheid vom 13. Mai 1992 unter Berufu...

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