Erkenntnis Nr. B1470/92 im Verfassungsgerichtshof, 22. März 1993
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs auf Grund der Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1470/92 im Verfassungsgerichtshof, 22. März 1993
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum22.03.1993GeschäftszahlB1470/92Sammlungsnummer13385LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs auf Grund der Annahme mangelnder SelbstbewirtschaftungSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird deshalb abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.  1. Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom 9. Juli 1991 drei Grundstücke im Bezirk Reutte im Ausmaà von 7.102, 6.232 und 11.661 m2. Mit Bescheid vom 10. Dezember 1991 erteilten die Grundverkehrsbehörden Lermoos und Biberwier unter Berufung auf §3 Abs1 iVm. §4 Abs1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 18. Oktober 1983 über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes 1970, LGBl. für Tirol 69/1983, idF der Kundmachungen LGBl. für Tirol 44/1984 und 45/1988 sowie des Gesetzes LGBl. für Tirol 74/1991 (im folgenden: GVG 1983), diesen Rechtserwerben die grundverkehrsbehördliche Zustimmung. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer betreibe in Lermoos eine Landwirtschaft und er werde die Grundstücke im Rahmen dieses Betriebes selbst bewirtschaften.2. Der dagegen vom Landesgrundverkehrsreferenten erhobenen Berufung wurde nach einem ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren mit Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tirol...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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