Erkenntnis Nr. V12/92 im Verfassungsgerichtshof, 18. März 1993

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Zusammenfassung


Aufhebung von Bestimmungen der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Nenzing mangels gesetzlicher Deckung; ausschließliche Zulässigkeit der Einleitung geklärter Abwässer in den Kanal; keine gesetzliche Ermächtigung des rückwirkenden Inkrafttretens einer solchen Verordnung

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Auszug


Erkenntnis Nr. V12/92 im Verfassungsgerichtshof, 18. März 1993

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1993

Geschäftszahl

V12/92

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Nenzing mangels gesetzlicher Deckung; ausschließliche Zulässigkeit der Einleitung geklärter Abwässer in den Kanal; keine gesetzliche Ermächtigung des rückwirkenden Inkrafttretens einer solchen Verordnung

Spruch

Die §§2 und 4 der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Nenzing vom 21. Dezember 1981 über die Beitrags- und Gebührensätze aufgrund des Kanalisationsgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 33/1976, (Kanalgebührenordnung), Zl. 713/1982, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 14. Jänner 1982 bis 28. Jänner 1982, waren gesetzwidrig.

Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.  1. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt gemäß Art139 Abs1 B-VG, die §§2 und 4 der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Nenzing vom 21. Dezember 1981 über die Beitrags- und Gebührensätze aufgrund des Kanalisationsgesetzes, Vorarlberger LGBl. 33/1976, (Kanalgebührenordnung), Zl. 713/1982, als gesetzwidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Verordnungsstellen gesetzwidrig waren.

Die angefochtenen Bestimmungen lauten in ihrem Zusammenhang:

"V E R O R D N U N G

über die Beitrags- und Gebührensätze aufgrund des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 33/1976 (KANALGEBÜHRENORDNUNG).

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nenzing hat in der Sitzung vo...

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