Beschluss Nr. B679/92 im Verfassungsgerichtshof, 17. März 1993

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Zusammenfassung


§530 Abs1 ZPO sieht die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag einer Partei für Verfahren vor, die durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden sind. Da jedoch ein Beschluß auf Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kein "die Sache erledigender Beschluß" solcher Art ist, ist die Eingabe als Antrag auf Wiederaufnahme unzulässig (vgl. VfSlg. 8972/1980).

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Auszug


Beschluss Nr. B679/92 im Verfassungsgerichtshof, 17. März 1993

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1993

Geschäftszahl

B679/92

Sammlungsnummer

13358

Leitsatz

§530 Abs1 ZPO sieht die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag einer...

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