Erkenntnis Nr. KR1/92 im Verfassungsgerichtshof, 15. März 1993
Angeknüpft als:
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Zusammenfassung
Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung der Z-Länderbank Bank Austria AG sowie der vormaligen Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG und der Österreichischen Länderbank AG in den Jahren 1988 bis 1991; Beherrschung der Zentralsparkasse (nunmehr Anteilsverwaltung-Z) durch die Gemeinde Wien durch organisatorische Maßnahmen (Wahl der Mitglieder des Sparkassenrates durch den Gemeinderat, Vorsitz des Wiener Bürgermeisters, Ausfallshaftung der Gemeinde); mehr als 50-prozentige Beteiligung der Anteilsverwaltung-Z am Grundkapital der Z-AG bzw der Z-Länderbank
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Auszug
Erkenntnis Nr. KR1/92 im Verfassungsgerichtshof, 15. März 1993
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum15.03.1993GeschäftszahlKR1/92Sammlungsnummer13346LeitsatzZuständigkeit des Rechnungshofes zur Ãberprüfung der Gebarung der Z-Länderbank Bank Austria AG sowie der vormaligen Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG und der Ãsterreichischen Länderbank AG in den Jahren 1988 bis 1991; Beherrschung der Zentralsparkasse (nunmehr Anteilsverwaltung-Z) durch die Gemeinde Wien durch organisatorische MaÃnahmen (Wahl der Mitglieder des Sparkassenrates durch den Gemeinderat, Vorsitz des Wiener Bürgermeisters, Ausfallshaftung der Gemeinde); mehr als 50-prozentige Beteiligung der Anteilsverwaltung-Z am Grundkapital der Z-AG bzw der Z-LänderbankSpruchIn Stattgebung des Antrags wird festgestellt, daà der Rechnungshof gemäà Art121 Abs1 B-VG iVm Art126 b Abs2 und Art127 Abs3 (bzw. Art127 a Abs3) B-VG sowie §12 Abs1 und §15 Abs1 iVm §16 (bzw. §18 Abs1) RHG zuständig ist, die Gebarung der Z-Länderbank Bank Austria AG sowie der vormaligen Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG und der Ãsterreichischen Länderbank AG in den Jahren 1988 bis 1991 zu überprüfen.BegründungEntscheidungsgründe:1.1. Der Rechnungshof stellte am 10. Juni 1992 gemäà Art126 a B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung bzw. der Wiener Landesregierung entscheiden und die Zuständigkeit des Rechnungshofs zur Ãberprüfung der Gebarung feststellen, und zwar a) der Z-Länderbank Bank Austria AG (vormals Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG) in den Jahren 1988 bis 1991 gemäà Art121 Abs1 B-VG iVm Art127 Abs3 B-VG sowie §15 Abs1 RHG 1948,b) der Z-Länderbank Bank Austria AG in der Zeit ab dem Wirksamwerden der Verschmelzung der ehemaligen Ãsterreichischen Länderbank AG mit der vormaligen Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG zur nunmehrigen Z-Länderbank Bank Austria AG, di. ab 5. Oktober 1991, bis zum 31. Dezember 1991 gemäà Art121 Abs1 B-VG iVm Art126 b Abs2 B-VG sowie §12 Abs1 RHG 1948,c) der ehemaligen Ãsterreichischen Länderbank AG in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung mit der vormaligen Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG zur nunmehrigen Z-Länderbank Bank Austria AG, di. bis zum 5. Oktober 1991, gemäà Art121 Abs1 B-VG iVm Art126 b Abs2 B-VG sowie §12 Abs1 RHG 1948.1.2.1. Die Bundesregierung gab hiezu die Erklärung ab, daà sie von der Erstattung einer meritorischen ÃuÃerung Abstand nehme.1.2.2. Die Wiener Landesregierung gab eine schriftliche Stellungnahme ab, in der sie dafür eintrat, den Antrag des Rechnungshofs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu aber festzustellen, daà die behauptete Zuständigkeit zur Gebarungsüberprüfung nicht bestehe; der Wiener Stadtsenat schloà sich dieser Stellungnahme vollinhaltlich an.2. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag des Rechnungshofes erwogen:2.1. Zu den ProzeÃvoraussetzungen:2.1.1.1. Der Rechnungshof brachte zur Frage der Zulässigkeit des Antrages ua. wörtlich vor:"Mit Schreiben vom 17. März 1992 wurde der Vorstand der Z-Länderbank Bank Austria AG (Z-Länderbank) darüber in Kenntnis gesetzt, daà der Rechnungshof ab 31. März 1992 die Gebarung der Z-Länderbank in den Jahren 1988 bis 1991 insbesondere hinsichtlich der Verschmelzung der vormaligen Ãsterreichischen Länderbank AG mit der vormaligen Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG (Z-AG) sowie die Gebarung der vormaligen Länderbank in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung mit der vormaligen Z-AG zur nunmehrigen Z-Länderbank überprüfen werde.Mit einem an den Präsidenten des Rechnungshofs gerichteten Schreiben vom 23. März 1992 erklärte der Vorstand der Z-Länderbank, daà aus den im eingangs erwähnten Schreiben angeführten Gesetzesstellen eine Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs nicht ableitbar sei, weil weder eine Beteiligung noch eine Beherrschung durch die Stadt Wien, eine andere Gebietskörperschaft oder einen anderen der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträger gegeben ist.Trotz...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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