Erkenntnis Nr. V297/91 im Verfassungsgerichtshof, 10. März 1993

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Kein Verstoß der Regelungen über die als maximale Öffnungszeiten gedachten Betriebszeiten von Apotheken in Wien bzw nach dem ApothekenG gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit angesichts der Notwendigkeit zur Festlegung von Betriebs- und Bereitschaftszeiten im Interesse der Versorgung der nachfragenden Bevölkerung verbunden mit der Notwendigkeit zur Ordnung des Wettbewerbs

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Auszug


Erkenntnis Nr. V297/91 im Verfassungsgerichtshof, 10. März 1993

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.1993

Geschäftszahl

V297/91

Sammlungsnummer

13328

Leitsatz

Kein Verstoß der Regelungen über die als maximale Öffnungszeiten gedachten Betriebszeiten von Apotheken in Wien bzw nach dem ApothekenG gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit angesichts der Notwendigkeit zur Festlegung von Betriebs- und Bereitschaftszeiten im Interesse der Versorgung der nachfragenden Bevölkerung verbunden mit der Notwendigkeit zur Ordnung des Wettbewerbs

Spruch

Der Antrag auf...

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