Erkenntnis Nr. G117/92 im Verfassungsgerichtshof, 14. Dezember 1992
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Zusammenfassung
Aufhebung der die Weisungsfreiheit der Mitglieder der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten normierenden Bestimmung der Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956; Mitglieder der Beschwerdekommission als Mitglieder eines in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde entscheidenden Organs gegenüber dem Gemeinderat als oberstem Organ an sich weisungsgebunden; Ausnahmen von der Weisungsgebundenheit nachgeordneter Verwaltungsorgane nur durch (Landes-)Verfassungsgesetz zulässig
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Auszug
Erkenntnis Nr. G117/92 im Verfassungsgerichtshof, 14. Dezember 1992
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum14.12.1992GeschäftszahlG117/92Sammlungsnummer13304LeitsatzAufhebung der die Weisungsfreiheit der Mitglieder der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten normierenden Bestimmung der Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956; Mitglieder der Beschwerdekommission als Mitglieder eines in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde entscheidenden Organs gegenüber dem Gemeinderat als oberstem Organ an sich weisungsgebunden; Ausnahmen von der Weisungsgebundenheit nachgeordneter Verwaltungsorgane nur durch (Landes-)Verfassungsgesetz zulässigSpruch1. In §18 Abs7 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 30/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für das Land Steiermark Nr. 26/1961, wird der fünfte Satz ("Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.") als verfassungswidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1993 in Kraft.Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.2. Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.BegründungEntscheidungsgründe:I.  §18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. 30/1957, in der hier maÃgeblichen Fassung der Gesetze LGBl. 26/1961, 26/1980 und 37/1989 (im folgenden: DGOBG), hat folgenden Wortlaut:"§18.Dienstbeschreibung(1) Die Dienstleistungen der Beamten sind in Dienstbeschreibungen zu beurteilen.(2) Die Beurteilung hat auf 'ausgezeichnet' zu lauten, wenn der Beamte auÃergewöhnlich hervorragende Leistungen aufweist, auf 'sehr gut', wenn seine Leistungen überdurchschnittlich sind, auf 'gut', wenn er den Anforderungen des Dienstes vollkommen entspricht, auf 'minder entsprechend', wenn er den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise entspricht oder zwar Leistungen im unerläÃlichen Mindestmaà aufweist, ohne jedoch das Durchschnittsmaà zu erreichen, und auf 'nicht entsprechend', wenn er den Anforderungen de...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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