Erkenntnis Nr. G117/92 im Verfassungsgerichtshof, 14. Dezember 1992

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Zusammenfassung


Aufhebung der die Weisungsfreiheit der Mitglieder der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten normierenden Bestimmung der Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956; Mitglieder der Beschwerdekommission als Mitglieder eines in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde entscheidenden Organs gegenüber dem Gemeinderat als oberstem Organ an sich weisungsgebunden; Ausnahmen von der Weisungsgebundenheit nachgeordneter Verwaltungsorgane nur durch (Landes-)Verfassungsgesetz zulässig

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Auszug


Erkenntnis Nr. G117/92 im Verfassungsgerichtshof, 14. Dezember 1992

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1992

Geschäftszahl

G117/92

Sammlungsnummer

13304

Leitsatz

Aufhebung der die Weisungsfreiheit der Mitglieder der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten normierenden Bestimmung der Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956; Mitglieder der Beschwerdekommission als Mitglieder eines in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde entscheidenden Organs gegenüber dem Gemeinderat als oberstem Organ an sich weisungsgebunden; Ausnahmen von der Weisungsgebundenheit nachgeordneter Verwaltungsorgane nur durch (Landes-)Verfassungsgesetz zulässig

Spruch

1. In §18 Abs7 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 30/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für das Land Steiermark Nr. 26/1961, wird der fünfte Satz ("Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.") als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1993 in Kraft.

Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

2. Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.  §18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. 30/1957, in der hier maßgeblichen Fassung der Gesetze LGBl. 26/1961, 26/1980 und 37/1989 (im folgenden: DGOBG), hat folgenden Wortlaut:

"§18.

Dienstbeschreibung

(1) Die Dienstleistungen der Beamten sind in Dienstbeschreibungen zu beurteilen.

(2) Die Beurteilung hat auf 'ausgezeichnet' zu lauten, wenn der Beamte außergewöhnlich hervorragende Leistungen aufweist, auf 'sehr gut', wenn seine Leistungen überdurchschnittlich sind, auf 'gut', wenn er den Anforderungen des Dienstes vollkommen entspricht, auf 'minder entsprechend', wenn er den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise entspricht oder zwar Leistungen im unerläßlichen Mindestmaß aufweist, ohne jedoch das Durchschnittsmaß zu erreichen, und auf 'nicht entsprechend', wenn er den Anforderungen de...

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