Erkenntnis Nr. B631/92 im Verfassungsgerichtshof, 3. Dezember 1992

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Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wegen Verweigerung der Sachentscheidung in einem grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren; Beurteilung des Eigentumes des Verkäufers als Vorfrage durch die Grundverkehrsbehörde unzulässig

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Auszug


Erkenntnis Nr. B631/92 im Verfassungsgerichtshof, 3. Dezember 1992

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Geschäftszahl

B631/92

Sammlungsnummer

13280

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wegen Verweigerung der Sachentscheidung in einem grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren; Beurteilung des Eigentumes des Verkäufers als Vorfrage durch die Grundverkehrsbehörde unzulässig

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsver...

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