Erkenntnis Nr. B1310/90 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 1992
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Zusammenfassung
Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der Ordnungsstörung; keine Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1310/90 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 1992
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum30.11.1992GeschäftszahlB1310/90Sammlungsnummer13240LeitsatzKeine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der Ordnungsstörung; keine Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender BehandlungSpruchDer Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien am 19. Oktober 1990 um etwa17.30 Uhr, seine nachfolgende Anhaltung bis 21.30 Uhr dieses Tages sowie durch die Gewaltanwendung anläÃlich seiner Festnahme durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit S 50.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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