Erkenntnis Nr. B1310/90 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 1992

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Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der Ordnungsstörung; keine Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1310/90 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 1992

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1992

Geschäftszahl

B1310/90

Sammlungsnummer

13240

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der Ordnungsstörung; keine Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien am 19. Oktober 1990 um etwa

17.30 Uhr, seine nachfolgende Anhaltung bis 21.30 Uhr dieses Tages sowie durch die Gewaltanwendung anläßlich seiner Festnahme durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit S 50.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution...

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