Erkenntnis Nr. B258/91 im Verfassungsgerichtshof, 15. Oktober 1992
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Zusammenfassung
Anwendung des Flächenwidmungsplanes im Verfahren zur Genehmigung einer als gewerbliche Betriebsanlage anzusehenden Abfallbehandlungsanlage sachlich gerechtfertigt; Präjudizialität des Flächenwidmungsplanes im verfassungsgerichtlichen Verfahren; kein Widerspruch des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Halbenrain hinsichtlich der Widmung eines Grundstückes als Freiland ohne Sondernutzungsausweisung für eine Abfallbehandlungsanlage zu den Raumordnungsgrundsätzen; Übereinstimmung mit überörtlicher abfallwirtschaftsrechtlicher Planung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B258/91 im Verfassungsgerichtshof, 15. Oktober 1992
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum15.10.1992GeschäftszahlB258/91Sammlungsnummer13231LeitsatzAnwendung des Flächenwidmungsplanes im Verfahren zur Genehmigung einer als gewerbliche Betriebsanlage anzusehenden Abfallbehandlungsanlage sachlich gerechtfertigt; Präjudizialität des Flächenwidmungsplanes im verfassungsgerichtlichen Verfahren; kein Widerspruch des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Halbenrain hinsichtlich der Widmung eines Grundstückes als Freiland ohne Sondernutzungsausweisung für eine Abfallbehandlungsanlage zu den Raumordnungsgrundsätzen; Übereinstimmung mit überörtlicher abfallwirtschaftsrechtlicher PlanungSpruchDie beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird daher abgewiesen.Die beschwerdeführende Gesellschaft ist schuldig, der Gemeinde Halbenrain als Rechtsträger der mitbeteiligten Partei zu Handen ihres Vertreters, Rechtsanwalt Dr. W R, die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Jänner 1991, Z511.721/07-I 5/90, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Genehmigung (der Erweiterung) einer Abfallbehandlungsanlage auf dem Grundstück Nr. 597/24, KG Halbenrain, abgewiesen. Die Abweisung erfolgte "auf Grund des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan und damit zu den raumordnungs- und gewerberechtlichen Bestimmungen, die gem. §29 AWG im vorliegenden B...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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