Erkenntnis Nr. B1415/91 im Verfassungsgerichtshof, 7. Oktober 1992
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Zusammenfassung
Für die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung war die Erwägung maßgebend, daß, falls aus irgendwelchen Gründen die Bewirtschaftung der Grundstücke nicht mehr durch die Verkäufer erfolgen sollte, für einen anderen Bewirtschafter keine Zufahrtsmöglichkeit zu diesen Grundstücken bestehe.
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1415/91 im Verfassungsgerichtshof, 7. Oktober 1992
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum07.10.1992GeschäftszahlB1415/91Sammlungsnummer13208LeitsatzFür die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung war die Erwägung maßgebend, daß, falls aus irgendwelchen Gründen die Bewirtschaftung der Grundstücke nicht mehr durch die Verkäufer erfolgen sollte, für einen anderen Bewirtschafter keine Zufahrtsmöglichkeit zu diesen Grundstücken bestehe.Dadurch hat die belangte Behörde sich über den Umstand hinweggesetzt, daß nach dem zur Genehmigung vorgelegten Kaufvertrag die Zugänglichkeit der Kaufgrundstücke - unabhängig davon, von wem sie bewirtschaftet werden - durch ein von den...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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