Erkenntnis Nr. B1415/91 im Verfassungsgerichtshof, 7. Oktober 1992

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Zusammenfassung


Für die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung war die Erwägung maßgebend, daß, falls aus irgendwelchen Gründen die Bewirtschaftung der Grundstücke nicht mehr durch die Verkäufer erfolgen sollte, für einen anderen Bewirtschafter keine Zufahrtsmöglichkeit zu diesen Grundstücken bestehe.

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1415/91 im Verfassungsgerichtshof, 7. Oktober 1992

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1992

Geschäftszahl

B1415/91

Sammlungsnummer

13208

Leitsatz

Für die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung war die Erwägung maßgebend, daß, falls aus irgendwelchen Gründen die Bewirtschaftung der Grundstücke nicht mehr durch die Verkäufer erfolgen sollte, für einen anderen Bewirtschafter keine Zufahrtsmöglichkeit zu diesen Grundstücken bestehe.

Dadurch hat die belangte Behörde sich über den Umstand hinweggesetzt, daß nach dem zur Genehmigung vorgelegten Kaufvertrag die Zugänglichkeit der Kaufgrundstücke - unabhängig davon, von wem sie bewirtschaftet werden - durch ein von den...

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