Erkenntnis Nr. V62/91,V37/92 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 1992

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Zusammenfassung


Abweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer Trassenverordnung betreffend die B 146 Ennstal Straße; keine Überschreitung des dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch das BStG 1971 eingeräumten Planungsermessens; Neutrassierung angesichts der Verkehrserfordernisse und der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges gerechtfertigt; ausreichende Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und die Umweltverträglichkeit nach Maßgabe der dem Bundesminister vorliegenden Sachverständigengutachten

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Auszug


Erkenntnis Nr. V62/91,V37/92 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 1992

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1992

Geschäftszahl

V62/91,V37/92

Sammlungsnummer

13191

Leitsatz

Abweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer Trassenverordnung betreffend die B 146 Ennstal Straße; keine Überschreitung des dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch das BStG 1971 eingeräumten Planungsermessens; Neutrassierung angesichts der Verkehrserfordernisse und der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges gerechtfertigt; ausreichende Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und die Umweltverträglichkeit nach Maßgabe der dem Bundesminister vorliegenden Sachverständigengutachten

Spruch

Den Anträgen wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, die teils von der Straßentrasse durchquert werden, die durch die angefochtene Verordnung festgelegt wird, teils in dem durch die angefochtene Verordnung bestimmten Straßenbaugebiet liegen.

Sie beantragen gemäß Art139 B-VG die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. September 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 146 Ennstal Straße im Bereich der Gemeinden Stainach, Aigen im Ennstal, Wörschach, Weißenbach bei Liezen, Lassing und Liezen, BGBl. 599/1990, zur Gänze wegen Gesetzwidrigkeit.

2.a. Die angefochtene Verordnung lautet:

"Auf Grund des §4 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf der B 146 Ennstal Straße wird im Bereich der Gemeinden Stainach, Aigen im Ennstal, Wörschach, Weißenbach bei Liezen, Lassing und Liezen wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 53,980, unterführt anschließend die Bahnlinie der ÖBB Bischofshofen-Selzthal, überbrückt die Enns vor und nach der Anschlußstelle Aigen/Wörschach, führt in der Folge nördlich der Enns über die Anschlußstelle Liezen/West nach neuerlicher Unterführung der vorangeführten Bahnlinie der ÖBB zur Anschlußstelle Liezen/Ost bei km 69,00 (neu), schließt dort an die Zu- und Abfahrtsstraße der Anschlußstelle Selzthal der A 9 Pyhrn Autobahn an und bindet über den bestehenden 'Zubringer Liezen' bei km 68,888 (alt) wieder in den Bestand der B 146 Ennstal Straße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Anschlußstellen Aigen/Wörschach, Liezen/West und Liezen/Ost mit ihren Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landeregierung sowie bei den Gemeinden Stainach, Aigen im Ennstal, Wörschach, Weißenbach bei Liezen, Lassing und Liezen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-146-05 im Maßstab 1:2 000) zu ersehen.

§15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenz...

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