Erkenntnis Nr. G107/90 im Verfassungsgerichtshof, 1. Oktober 1992

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Zusammenfassung


Keine Verfassungswidrigkeit der die Bestellung des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates regelnden Bestimmung des Tir Schulaufsichts-AusführungsG; Vorschlagsrecht des Kollegiums des Landesschulrates auf Grund eines Antrags jener im Landtag vertretenen Partei, der der Präsident angehört, nicht grundsatzgesetzwidrig; Sicherstellung des politischen Nahe- und Vertrauensverhältnisses zwischen Präsident und Amtsführendem Präsidenten

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Auszug


Erkenntnis Nr. G107/90 im Verfassungsgerichtshof, 1. Oktober 1992

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.1992

Geschäftszahl

G107/90

Sammlungsnummer

13176

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der die Bestellung des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates regelnden Bestimmung des Tir Schulaufsichts-AusführungsG; Vorschlagsrecht des Kollegiums des Landesschulrates auf Grund eines Antrags jener im Landtag vertretenen Partei, der der Präsident angehört, nicht grundsatzgesetzwidrig; Sicherstellung des politischen Nahe- und Vertrauensverhältnisses zwischen Präsident und Amtsführendem Präsidenten

Spruch

Dem Antrag wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.  1. Der Verfassungsgerichtshof hält es für zweckmäßig, der Darstellung des Parteienvorbringens in der vorliegenden Gesetzesprüfungssache eine wörtliche Wiedergabe der maßgebenden Gesetzesvorschriften unter Bedachtnahme auf ihren Zusammenhang voranzustellen.

Der durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. 215/1962 in das Bundes-Verfassungsgesetz eingefügte Art81a bestimmt in seinen Absätzen 2 und 3 ua. folgendes:

"(2) Für den Bereich jedes Landes ist eine als Landesschulrat und für den Bereich jedes politischen Bezirkes eine als Bezirksschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Land Wien hat der Landesschulrat auch die Aufgaben des Bezirksschulrates zu besorgen und die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landes- und Bezirksschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.

(3) Für die durch Gesetz zu regelnde Einrichtung der Schulbehörden des Bundes gelten folgende Richtlinien:

a)

Im Rahmen der Schulbehörden des Bundes sind Kollegien einzurichten. Die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag, die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Bezirksschulräte nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen. Die Bestellung aller oder eines Teiles der Mitglieder der Kollegien durch den Landtag ist zulässig.

b)

Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann, Vorsitzender des Bezirksschulrates der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde. Wird die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gesetzlich vorgesehen, so tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle. Wird die Bestellung eines Vizepräsidenten gesetzlich vorgesehen, so steht diesem das Recht der Akteneinsicht und Beratung zu; ein solcher Vizepräsident ist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen, die nach dem Ergebnis der letzten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes durchgefÃ...

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