Beschluss Nr. G282/91 im Verfassungsgerichtshof, 25. Juni 1992

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Zusammenfassung


Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung betreffend die Anerkennung als Religionsgesellschaft nach dem AnerkennungsG mangels Legitimation; Anspruch auf eine der Rechtskraft fähige Erledigung durch den zuständigen Bundesminister; bei Säumigkeit der Verwaltungsbehörde Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst

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Auszug


Beschluss Nr. G282/91 im Verfassungsgerichtshof, 25. Juni 1992

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

G282/91

Sammlungsnummer

13134

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung betreffend die Anerkennung als Religionsgesellschaft nach dem AnerkennungsG mangels Legitimation; Anspruch auf eine der Rechtskraft fähige Erledigung durch den zuständigen Bundesminister; bei Säumigkeit der Verwaltungsbehörde Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.  1. Dem Antragsvorbringen zufolge leiten die vier in Österreich woh...

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