Erkenntnis Nr. V313/91,V18/92 im Verfassungsgerichtshof, 24. Juni 1992
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Zusammenfassung
Gesetz-(bzw Verfassungs-)widrigkeit des Werbeverbotes für Wirtschaftstreuhänder in den Werbeverbotsrichtlinien 1979 und den Wettbewerbsrichtlinien 1985; verfassungskonforme Auslegung im Sinne der Meinungsäußerungsfreiheit nicht möglich
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Auszug
Erkenntnis Nr. V313/91,V18/92 im Verfassungsgerichtshof, 24. Juni 1992
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum24.06.1992GeschäftszahlV313/91,V18/92Sammlungsnummer13128LeitsatzGesetz-(bzw Verfassungs-)widrigkeit des Werbeverbotes für Wirtschaftstreuhänder in den Werbeverbotsrichtlinien 1979 und den Wettbewerbsrichtlinien 1985; verfassungskonforme Auslegung im Sinne der Meinungsäußerungsfreiheit nicht möglichSpruch1.a) Die Präambel sowie der Pkt. I ("Berufswidrige Werbung") Z1 und 4 der vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 25. Juni 1979 beschlossenen "Werbeverbotsrichtlinien" (kundgemacht in der Beilage zur Druckschrift "Kammer der Wirtschaftstreuhänder" Nr. 10/1979) waren gesetzwidrig.b) §1 Abs2 und §4 Abs1 der vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 6. Dezember 1985 beschlossenen "Wettbewerbsrichtlinien" (kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Beilage zur Druckschrift "Kammer der Wirtschaftstreuhänder" Nr. 2/198...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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