Erkenntnis Nr. B1216/90 im Verfassungsgerichtshof, 17. Juni 1992

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Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit bzw auf Freizügigkeit der Person durch Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der Lärmerregung; Dauer der Anhaltung gerechtfertigt

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1216/90 im Verfassungsgerichtshof, 17. Juni 1992

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1992

Geschäftszahl

B1216/90

Sammlungsnummer

13097

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit bzw auf Freizügigkeit der Person durch Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der Lärmerregung; Dauer der Anhaltung gerechtfertigt

Spruch

Die Beschwerdeführer sind dadurch, daß sie am 17. September 1990 um 3.40 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und bis 4.45 Uhr desselben Tages in Haft gehalten wurden, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Bund zuhanden der Finanzprokuratur die mit S 55.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.  1. In der auf Art144 Abs1, zweiter Satz, B-VG (idF vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685/1988) gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird ...

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