Erkenntnis Nr. WI-15/91 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 1992
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Zusammenfassung
Keine Stattgabe einer Anfechtung der Wahl in die Oberösterreichische Landesregierung am 30.10.91; keine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die Einräumung des Rechtes des Landtags in der Landesverfassung auf Einrechnung des Landeshauptmannes in die Liste seiner Partei mangels bundesverfassungsgesetzlicher Regelung der Berechnung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung
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Auszug
Erkenntnis Nr. WI-15/91 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 1992
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.06.1992GeschäftszahlWI-15/91Sammlungsnummer13076LeitsatzKeine Stattgabe einer Anfechtung der Wahl in die Oberösterreichische Landesregierung am 30.10.91; keine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die Einräumung des Rechtes des Landtags in der Landesverfassung auf Einrechnung des Landeshauptmannes in die Liste seiner Partei mangels bundesverfassungsgesetzlicher Regelung der Berechnung der Zahl der Mitglieder der LandesregierungSpruchDer Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.BegründungEntscheidungsgründe:1.1.1. Am 6. Oktober 1991 fand die mit Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Juli 1991, LGBl. 81/1991, ausgeschriebene Wahl des Oberösterreichischen Landtags statt.Von den 791.575 abgegebenen gültigen Stimmen - 16.315 wurden als ungültig gewertet - entfielen auf die wahlwerbenden ParteienÖsterreichische Volkspartei (ÖVP) 357.771 StimmenSozialdemokratische ParteiÖsterreichs (SPÖ) 248.640 StimmenFreiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) 140.311 StimmenVereinte Grüne Österreichs -Liste Buchner (VGÖ) 20.603 StimmenGrüne Alternative (GAL) 24.250 StimmenDie 56 zu vergebenden Mandate (Art16 Abs1 des Oberösterreichischen Landes-Verfassungsgesetzes 1971 idFd WV LGBl. 122/1991: L-VG 1991) wurden nach Durchführung des ersten und zweiten Ermittlungsverfahrens auf d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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