Erkenntnis Nr. WI-15/91 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 1992

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Zusammenfassung


Keine Stattgabe einer Anfechtung der Wahl in die Oberösterreichische Landesregierung am 30.10.91; keine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die Einräumung des Rechtes des Landtags in der Landesverfassung auf Einrechnung des Landeshauptmannes in die Liste seiner Partei mangels bundesverfassungsgesetzlicher Regelung der Berechnung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung

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Auszug


Erkenntnis Nr. WI-15/91 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 1992

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1992

Geschäftszahl

WI-15/91

Sammlungsnummer

13076

Leitsatz

Keine Stattgabe einer Anfechtung der Wahl in die Oberösterreichische Landesregierung am 30.10.91; keine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die Einräumung des Rechtes des Landtags in der Landesverfassung auf Einrechnung des Landeshauptmannes in die Liste seiner Partei mangels bundesverfassungsgesetzlicher Regelung der Berechnung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung

Spruch

Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Am 6. Oktober 1991 fand die mit Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Juli 1991, LGBl. 81/1991, ausgeschriebene Wahl des Oberösterreichischen Landtags statt.

Von den 791.575 abgegebenen gültigen Stimmen - 16.315 wurden als ungültig gewertet - entfielen auf die wahlwerbenden Parteien

Österreichische Volkspartei (ÖVP)        357.771 Stimmen

Sozialdemokratische Partei

Österreichs (SPÖ)                        248.640 Stimmen

Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)   140.311 Stimmen

Vereinte Grüne Österreichs -

Liste Buchner (VGÖ)                       20.603 Stimmen

Grüne Alternative (GAL)                   24.250 Stimmen

Die 56 zu vergebenden Mandate (Art16 Abs1 des Oberösterreichischen Landes-Verfassungsgesetzes 1971 idFd WV LGBl. 122/1991: L-VG 1991) wurden nach Durchführung des ersten und zweiten Ermittlungsverfahrens auf d...

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