Erkenntnis Nr. B1199/90,B1200/90,B1201/90,B1202/90,B1203/90,B211/91,B515/91, B516/91 im Verfassungsgerichtshof, 10. Juni 1992
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Zusammenfassung
Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch die von Sicherheitsorganen zwecks Auflösung einer Demonstration erzwungene Rückkehr von der Staatsgrenze und die anschließende Fahrt in einem Autobus; Verletzung des Freiheitsrechts durch die über das von einer gemäß ArtII §4 Abs2 V-ÜG 1929 erlassenen Verordnung über das Verlassen eines Gebietes hinausgehende "Abschiebung" der Beschwerdeführer von der burgenländischen Grenze nach Wien
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1199/90,B1200/90,B1201/90,B1202/90,B1203/90,B211/91,B515/91, B516/91 im Verfassungsgerichtshof, 10. Juni 1992
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum10.06.1992GeschäftszahlB1199/90,B1200/90,B1201/90,B1202/90,B1203/90,B211/91,B515/91, B516/91Sammlungsnummer13063LeitsatzKeine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch die von Sicherheitsorganen zwecks Auflösung einer Demonstration erzwungene Rückkehr von der Staatsgrenze und die anschließende Fahrt in einem Autobus; Verletzung des Freiheitsrechts durch die über das von einer gemäß ArtII §4 Abs2 V-ÜG 1929 erlassenen Verordnung über das Verlassen eines Gebietes hinausgehende "Abschiebung" der Beschwerdeführer von der burgenländischen Grenze nach WienSpruch1. Die Beschwerdeführer B F, H L und M G sind dadurch, daß sie am Nachmittag des 9. September 1990 auf Anordnung eines Organs der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See von der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze bis zum K (Bezirk Neusiedl am See, Burgenland) zurückgehen, dort in einen Autobus steigen und mit diesem das Gebiet um den K verlassen mußten, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerden dieser Beschwerdeführer werden daher insoweit abgewiesen.Hingegen sind diese Beschwerdeführer dadurch, daß sie in der Folge von Organen der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl und der Bundespolizeidirektion Wien gezwungen wurden, mit einem Autobus bis Wien, Simmer...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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