Erkenntnis Nr. B820/90 im Verfassungsgerichtshof, 9. Juni 1992
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Zusammenfassung
Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch nicht notwendige, ungerechtfertigte Fesselung mit Handschellen; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Festnahme und Anhaltung eines unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereisten Fremden aus dem Grund der Zurückschiebung; Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich einer nicht erwiesenen Ablehnung der Entgegennahme eines Asylantrags und der Aufforderung zum Verlassen des Warteraumes eines Flüchtlingslagers mangels Vorliegen eines Aktes unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
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Auszug
Erkenntnis Nr. B820/90 im Verfassungsgerichtshof, 9. Juni 1992
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum09.06.1992GeschäftszahlB820/90Sammlungsnummer13044LeitsatzVerletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch nicht notwendige, ungerechtfertigte Fesselung mit Handschellen; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Festnahme und Anhaltung eines unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereisten Fremden aus dem Grund der Zurückschiebung; Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich einer nicht erwiesenen Ablehnung der Entgegennahme eines Asylantrags und der Aufforderung zum Verlassen...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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