Erkenntnis Nr. B101/91 im Verfassungsgerichtshof, 12. März 1992

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Zusammenfassung


Verletzung im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung durch die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen Beleidigung der Abgabenbehörde; Inhalt und Form der Äußerung der Beschwerdeführerin (Verdacht der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch die Behörde) keine beleidigende Schreibweise

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Auszug


Erkenntnis Nr. B101/91 im Verfassungsgerichtshof, 12. März 1992

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1992

Geschäftszahl

B101/91

Sammlungsnummer

13035

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung durch die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen Beleidigung der Abgabenbehörde; Inhalt und Form der Äußerung der Beschwerdeführerin (Verdacht der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch die Behörde) keine beleidigende Schreibweise

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihre...

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