Erkenntnis Nr. B101/91 im Verfassungsgerichtshof, 12. März 1992
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Zusammenfassung
Verletzung im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung durch die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen Beleidigung der Abgabenbehörde; Inhalt und Form der Äußerung der Beschwerdeführerin (Verdacht der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch die Behörde) keine beleidigende Schreibweise
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Auszug
Erkenntnis Nr. B101/91 im Verfassungsgerichtshof, 12. März 1992
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum12.03.1992GeschäftszahlB101/91Sammlungsnummer13035LeitsatzVerletzung im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung durch die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen Beleidigung der Abgabenbehörde; Inhalt und Form der Äußerung der Beschwerdeführerin (Verdacht der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch die Behörde) keine beleidigende SchreibweiseSpruchDie Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihre...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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