Erkenntnis Nr. G103/90,G144/90 im Verfassungsgerichtshof, 10. März 1992

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Zusammenfassung


Keine Gleichheitswidrigkeit der Bestimmung des ASVG über die auf den Versicherungsfall des Alters beschränkte Anerkennung von neutralen Zeiten; sachliche Rechtfertigung der Nichteinbeziehung der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit aufgrund der komplizierteren Feststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen sowie der Möglichkeit, durch Hinausschieben der Antragstellung die Feststellbarkeit (zusätzlich) zu erschweren; vernachlässigbare atypische Fälle

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Auszug


Erkenntnis Nr. G103/90,G144/90 im Verfassungsgerichtshof, 10. März 1992

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.1992

Geschäftszahl

G103/90,G144/90

Sammlungsnummer

13026

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Bestimmung des ASVG über die auf den Versicherungsfall des Alters beschränkte Anerkennung von neutralen Zeiten; sachliche Rechtfertigung der Nichteinbeziehung der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit aufgrund der komplizierteren Feststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen sowie der Möglichkeit, durch Hinausschieben der Antragstellung die Feststellbarkeit (zusätzlich) zu erschweren; vernachlässigbare atypische Fälle

Spruch

Den Anträgen, die Wortfolge "aus dem Versicherungsfall des Alters" in §234 Abs1 Z3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Oberste Gerichtshof beantragt aus Anlaß bei ihm zu Z 10 Ob S 10/90 und 10 Ob S 9/90 anhängiger Verfahren die Aufhebung der Wortfolge "aus dem Versicherungsfall des Alters" in §234 Abs1 Z3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, wegen Verfassungswidrigkeit.

2. §234 Abs1 Z2 und 3 ASVG idF BGBl. Nr. 31/1973 - die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben - lautet:

"Neutrale Monate.

§234. (1) Als neutral sind folgende Zeiten anzusehen, die nicht Versicherungszeiten sind:

1. ...

2. Zeiten, während derer der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf

a) eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz bzw. aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,

b) eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße von mindestens 50 v.H.,

c) eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v.H.

hatte, es sei denn, daß der Anspruch nach lita oder b wegen Verbüßung einer Freiheit...

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