Erkenntnis Nr. G259/91 im Verfassungsgerichtshof, 10. März 1992

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Zusammenfassung


Aufhebung der im ZollG 1988 normierten Zustellfiktion (Zustellung an den Anmelder gilt als Zustellung an den Empfänger) betreffend zollamtliche Bestätigungen wegen Gleichheitswidrigkeit; Unsachlichkeit der Regelung wegen nicht erkennbarer Rechtsschutzmöglichkeit zur Abwehr der Wirkung der Zustellfiktion

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Auszug


Erkenntnis Nr. G259/91 im Verfassungsgerichtshof, 10. März 1992

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.1992

Geschäftszahl

G259/91

Sammlungsnummer

13027

Leitsatz

Aufhebung der im ZollG 1988 normierten Zustellfiktion (Zustellung an den Anmelder gilt als Zustellung an den Empfänger) betreffend zollamtliche Bestätigungen wegen Gleichheitswidrigkeit; Unsachlichkeit der Regelung wegen nicht erkennbarer Rechtsschutzmöglichkeit zur Abwehr der Wirkung der Zustellfiktion

Spruch

§59 Abs5 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Zölle und das Zollverfahren (Zollgesetz 1988 - ZollG), BGBl. Nr. 644, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.  1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B31/91 das Verfahren über eine Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:

a) Der Beschwerdeführer vereinbarte mit einem deutschen Autohändler den Kauf eines PKW. Mit der Durchführung des Transportes nach Österreich und der Verzollung beauftragte der Autohändler eine Spedition. Die Spedition meldete am Grenzübergang den PKW zur Durchführung des Zollverfa...

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