Erkenntnis Nr. G309/91 im Verfassungsgerichtshof, 6. März 1992

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Gleichheitswidrigkeit der rückwirkend inkraftgesetzten Verminderung des Ausmaßes des der Investitionsrücklage entsprechenden steuerfreien Betrages für - den Gewinn durch Überschußrechnung ermittelnde - Einkommensteuerpflichtige gemäß ArtI Z2 AbgÄG 1988

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. G309/91 im Verfassungsgerichtshof, 6. März 1992

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1992

Geschäftszahl

G309/91

Sammlungsnummer

13020

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der rückwirkend inkraftgesetzten Verminderung des Ausmaßes des der Investitionsrücklage entsprechenden steuerfreien Betrages für - den Gewinn durch Überschußrechnung ermittelnde - Einkommensteuerpflichtige gemäß ArtI Z2 AbgÄG 1988

Spruch

ArtI Z2 des Abgabenänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 739, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

§9 Abs3 erster Satz des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 1988 tritt wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.  1. Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. 440, sah im Absatz 1 seines unter der Überschrift "Investitionsrücklage" stehenden §9 für die Fälle der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach §4 Abs1 oder §5 die Möglichkeit vor, steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 25 v.H. des Gewinns (vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben) zu bilden. Der Absatz 3 dieses Paragraphen traf eine korrespondierende Regelung bei Gewinnermittlung nach §4 Abs 3, derzufolge ein der Investitionsrücklage entsprechender Betrag bis zu 25 v.H. des Gewinnes aufgrund eines Antrages in der Steuererklärung steuerfrei zu bleiben hatte. Bezüglich der Auflösung der gebildeten Rücklage (d...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen