Erkenntnis Nr. G309/91 im Verfassungsgerichtshof, 6. März 1992
Angeknüpft als:
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Zusammenfassung
Gleichheitswidrigkeit der rückwirkend inkraftgesetzten Verminderung des Ausmaßes des der Investitionsrücklage entsprechenden steuerfreien Betrages für - den Gewinn durch Überschußrechnung ermittelnde - Einkommensteuerpflichtige gemäß ArtI Z2 AbgÄG 1988
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Auszug
Erkenntnis Nr. G309/91 im Verfassungsgerichtshof, 6. März 1992
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum06.03.1992GeschäftszahlG309/91Sammlungsnummer13020LeitsatzGleichheitswidrigkeit der rückwirkend inkraftgesetzten Verminderung des AusmaÃes des der Investitionsrücklage entsprechenden steuerfreien Betrages für - den Gewinn durch ÃberschuÃrechnung ermittelnde - Einkommensteuerpflichtige gemäà ArtI Z2 AbgÃG 1988SpruchArtI Z2 des Abgabenänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 739, wird als verfassungswidrig aufgehoben.§9 Abs3 erster Satz des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 1988 tritt wieder in Wirksamkeit.Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.BegründungEntscheidungsgründe:I.  1. Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. 440, sah im Absatz 1 seines unter der Ãberschrift "Investitionsrücklage" stehenden §9 für die Fälle der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach §4 Abs1 oder §5 die Möglichkeit vor, steuerfreie Rücklagen im Ausmaà bis zu 25 v.H. des Gewinns (vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben) zu bilden. Der Absatz 3 dieses Paragraphen traf eine korrespondierende Regelung bei Gewinnermittlung nach §4 Abs 3, derzufolge ein der Investitionsrücklage entsprechender Betrag bis zu 25 v.H. des Gewinnes aufgrund eines Antrages in der Steuererklärung steuerfrei zu bleiben hatte. Bezüglich der Auflösung der gebildeten Rücklage (d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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