Erkenntnis Nr. B133/91,B134/91,B135/91,B136/91,B137/91,B138/91,B139/91,B140/91, B141/91,B142/91,B143/91 ua im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 1992
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Zusammenfassung
Keine Gleichheitswidrigkeit bzw gleichheitswidrige Auslegung von Bestimmungen des ArbeitszeitG; Anwendbarkeit des ArbeitszeitG auf in Privatrechtsform geführte Krankenanstalten; Eignung der Rechtsform eines Wirtschaftskörpers als Anknüpfungselement für arbeitsrechtliche Typenbildung; keine unsachliche Abgrenzung des Geltungsbereiches des ArbeitszeitG; Höhe einer Strafsumme für Qualifizierung als strafrechtliche Verurteilung iSd Art6 EMRK nicht relevant
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Auszug
Erkenntnis Nr. B133/91,B134/91,B135/91,B136/91,B137/91,B138/91,B139/91,B140/91, B141/91,B142/91,B143/91 ua im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 1992
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum27.02.1992GeschäftszahlB133/91,B134/91,B135/91,B136/91,B137/91,B138/91,B139/91,B140/91, B141/91,B142/91,B143/91 uaSammlungsnummer12997LeitsatzKeine Gleichheitswidrigkeit bzw gleichheitswidrige Auslegung von Bestimmungen des ArbeitszeitG; Anwendbarkeit des ArbeitszeitG auf in Privatrechtsform geführte Krankenanstalten; Eignung der Rechtsform eines Wirtschaftskörpers als Anknüpfungselement für arbeitsrechtliche Typenbildung; keine unsachliche Abgrenzung des Geltungsbereiches des ArbeitszeitG; Höhe einer Strafsumme für Qualifizierung als strafrechtliche Verurteilung iSd Art6 EMRK nicht relevantSpruchDie Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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