Erkenntnis Nr. B133/91,B134/91,B135/91,B136/91,B137/91,B138/91,B139/91,B140/91, B141/91,B142/91,B143/91 ua im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 1992

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Zusammenfassung


Keine Gleichheitswidrigkeit bzw gleichheitswidrige Auslegung von Bestimmungen des ArbeitszeitG; Anwendbarkeit des ArbeitszeitG auf in Privatrechtsform geführte Krankenanstalten; Eignung der Rechtsform eines Wirtschaftskörpers als Anknüpfungselement für arbeitsrechtliche Typenbildung; keine unsachliche Abgrenzung des Geltungsbereiches des ArbeitszeitG; Höhe einer Strafsumme für Qualifizierung als strafrechtliche Verurteilung iSd Art6 EMRK nicht relevant

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Auszug


Erkenntnis Nr. B133/91,B134/91,B135/91,B136/91,B137/91,B138/91,B139/91,B140/91, B141/91,B142/91,B143/91 ua im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 1992

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Geschäftszahl

B133/91,B134/91,B135/91,B136/91,B137/91,B138/91,B139/91,B140/91, B141/91,B142/91,B143/91 ua

Sammlungsnummer

12997

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit bzw gleichheitswidrige Auslegung von Bestimmungen des ArbeitszeitG; Anwendbarkeit des ArbeitszeitG auf in Privatrechtsform geführte Krankenanstalten; Eignung der Rechtsform eines Wirtschaftskörpers als Anknüpfungselement für arbeitsrechtliche Typenbildung; keine unsachliche Abgrenzung des Geltungsbereiches des ArbeitszeitG; Höhe einer Strafsumme für Qualifizierung als strafrechtliche Verurteilung iSd Art6 EMRK nicht relevant

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in...

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