Erkenntnis Nr. V159/90 im Verfassungsgerichtshof, 13. Dezember 1991
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Zusammenfassung
Aufhebung einer Trassenverordnung betreffend die A 2 Süd Autobahn - Anschlußstelle Gailtal mangels Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens und die Umweltverträglichkeit; unterschiedliche bundes- und landesgesetzliche Regelungen hinsichtlich eines Straßenbaubewilligungsverfahrens vom Standpunkt des Gleichheitssatzes unbedenklich; Parteistellung der Anrainer im Verordnungserlassungsverfahren verfassungsrechtlich nicht geboten
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Auszug
Erkenntnis Nr. V159/90 im Verfassungsgerichtshof, 13. Dezember 1991
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum13.12.1991GeschäftszahlV159/90Sammlungsnummer12949LeitsatzAufhebung einer Trassenverordnung betreffend die A 2 Süd Autobahn - AnschluÃstelle Gailtal mangels Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens und die Umweltverträglichkeit; unterschiedliche bundes- und landesgesetzliche Regelungen hinsichtlich eines StraÃenbaubewilligungsverfahrens vom Standpunkt des Gleichheitssatzes unbedenklich; Parteistellung der Anrainer im Verordnungserlassungsverfahren verfassungsrechtlich nicht gebotenSpruchDie Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. August 1988 betreffend die Bestimmung des StraÃenverlaufes der A 2 Süd Autobahn-AnschluÃstelle Gailtal im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn, BGBl. Nr. 492/1988, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, den Antragstellern zu Hande...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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