Erkenntnis Nr. V159/90 im Verfassungsgerichtshof, 13. Dezember 1991

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Zusammenfassung


Aufhebung einer Trassenverordnung betreffend die A 2 Süd Autobahn - Anschlußstelle Gailtal mangels Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens und die Umweltverträglichkeit; unterschiedliche bundes- und landesgesetzliche Regelungen hinsichtlich eines Straßenbaubewilligungsverfahrens vom Standpunkt des Gleichheitssatzes unbedenklich; Parteistellung der Anrainer im Verordnungserlassungsverfahren verfassungsrechtlich nicht geboten

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Auszug


Erkenntnis Nr. V159/90 im Verfassungsgerichtshof, 13. Dezember 1991

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1991

Geschäftszahl

V159/90

Sammlungsnummer

12949

Leitsatz

Aufhebung einer Trassenverordnung betreffend die A 2 Süd Autobahn - Anschlußstelle Gailtal mangels Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens und die Umweltverträglichkeit; unterschiedliche bundes- und landesgesetzliche Regelungen hinsichtlich eines Straßenbaubewilligungsverfahrens vom Standpunkt des Gleichheitssatzes unbedenklich; Parteistellung der Anrainer im Verordnungserlassungsverfahren verfassungsrechtlich nicht geboten

Spruch

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. August 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn-Anschlußstelle Gailtal im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn, BGBl. Nr. 492/1988, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, den Antragstellern zu Hande...

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