Erkenntnis Nr. G272/91,G323/91,G324/91,G343/91 im Verfassungsgerichtshof, 11. Dezember 1991

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Zusammenfassung


Verfassungswidrigkeit des §8 Abs2 BEinstG infolge Betrauung einer Verwaltungsbehörde (des Behindertenausschusses) mit der Entscheidung über ein civil right (Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines begünstigten Behinderten) ohne Eröffnung des Zuganges zu einem Tribunal

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Auszug


Erkenntnis Nr. G272/91,G323/91,G324/91,G343/91 im Verfassungsgerichtshof, 11. Dezember 1991

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1991

Geschäftszahl

G272/91,G323/91,G324/91,G343/91

Sammlungsnummer

12933

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit des §8 Abs2 BEinstG infolge Betrauung einer Verwaltungsbehörde (des Behindertenausschusses) mit der Entscheidung über ein civil right (Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines begünstigten Behinderten) ohne Eröffnung des Zuganges zu einem Tribunal

Spruch

§8 Abs2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, idF der Novelle BGBl. Nr. 721/1988, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1992 in Kraft.

Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Die aufgehobene Vorschrift ist auch auf jenen Sachverhalt nicht mehr anzuwenden, der dem vom Verwaltungsgerichtshof zu G343/91 gestellten Antrag zugrundeliegt.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

§12 Behinderteneinstellungsgesetz wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. §8 des seit der Novelle BGBl. Nr. 721/1988 als BehinderteneinstellungsG (BEinstG) zu bezeichnenden ehemaligen InvalideneinstellungsG 1969, BGBl. Nr. 22/1970, legt in Abs1 für begünstigte Behinderte eine Kü...

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