Erkenntnis Nr. B418/91 im Verfassungsgerichtshof, 26. November 1991

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen durch auftragswidriges Vorgehen zum Nachteil von Klienten in Ausführung von Treuhandaufträgen und als Vertragsverfasser

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Auszug


Erkenntnis Nr. B418/91 im Verfassungsgerichtshof, 26. November 1991

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Geschäftszahl

B418/91

Sammlungsnummer

12915

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen durch auftragswidriges Vorgehen zum Nachteil von Klienten in Ausführung von Treuhandaufträgen und als Vertragsverfasser

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.  1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. Dezember 1987, Zl. D 8/84, 82/84 und 226/84, wurde der beschwerdeführende Rechtsanwalt für schuldig befunden, die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes durch nachfolgend angeführte Umstände begangen zu haben: Er habe

"1) ab Juli 1980 als Treuhänder der A Bank und des Dr. R entgegen den von ihm übernommenen Treuhandaufträgen auftragswidrig und zum Nachteil der A Bank und des Dr. R gehandelt, indem er a) einen Teilbetrag von S 2,5 Mio der von ihm treuhändig zu verwaltenden Beträge statt zu einer Teillöschung eines Pfandrechtes der R hinsichtlich dieses Betrages zu einer Teileinlösung dieses Pfandrechtes durch ihn persönlich verwendete,

b) nicht für genügende grundbücherliche Besicherung der Treugeber gemäß Treuhandauftrag vom 18.7.1980 vorsorgte,

c) durch von ihm verschuldete Verzögerungen in der Abwicklung der grundbücherlichen Durchführung ab Juli 1980 seinen Mandanten Dr. E R und der Dr. E R Ges.m.b.H. Schaden zugefügt, da die bedungene und in der Folge einvernehmlich geänderte Grundbuchordnung erst im September 1983 hergestellt werden konnte, weswegen gegen ihn seitens der A Bank beim Landesgericht für ZRS Wien zu 39 f Cg 192/83 eine Klage auf Rückzahlung von

S 2,650.000,--, von Dr. R beim Handelsgericht Wien zu 10 Cg 35/85 eine Klage auf Zahlung von S 3,164.047,15 und Feststellung aus dem Titel des Schadenersatzes erhoben wurde sowie von der Dr. E R Ges.m.b.H. eine Klage gegen die R reg. Gen.m.b.H. wegen

S 9,361.428,07 s.A. aus dem Titel des Schadenersatzes beim Handelsgericht Wien zu 17 Cg 80/84 erhoben wurde, welchem Verfahren er auf Seiten der beklagten Partei als Nebenintervenient beigetreten ist;

2) mit Schreiben vom 15.11.1981 gegenüber Dr. R die Weitergabe der ihm als Treuhänder zugekommenen Besicherung (Urkunde über Pfandrechtseinlösung) zur Besicherung seiner eigenen Honorarforderung angedroht, nach erfolgter Vollmachtskündigung des Dr. R mit Schreiben vom 15.2.1982 an Notar Dr. B die Freigabe dieser Urkunde von der Bezahlung eines Honorarbetrages von

S 273.690,-- abhängig gemacht, endlich im Juni 1982 der A Bank vorgeschlagen, auf Grund dieser Urkunde seine Honorarforderung im Betrag von S 500.000,-- mehr oder weniger grundbücherlich eintragen zu lassen, wenngleich unter dem Anbot einer Vorrangeinräumungserklärung zugunsten der A Bank;

3)

a) als Vertragsverfasser des Kaufvertrages vom 29. März/8. April 1982 zwischen der Firma B ges.m.b.H.i.L. und G M in Kenntnis des für die Käuferin G M wesentlichen Übergabstermines per 30.6.1982 weder einen solchen Übergabstermin noch Säumnisfolgen als Vertragspunkte in den von ihm errichteten Kaufvertrag aufgenommen, noch die Käuferin darauf hingewiesen, daß die Zuhaltung dieses vom Verkäufer in seiner Gegenwart zugesagten Übergabstermines in Hinblick auf die Insolvenz des zunächst beauftragten Generalunternehmens Fa. B sow...

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