Erkenntnis Nr. G242/91,G271/91 im Verfassungsgerichtshof, 17. Oktober 1991

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Aufhebung einer Bestimmung des Krnt GrundstücksteilungsG 1985 betreffend die Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Genehmigung von Grundstücksteilungen auf die Bezirksverwaltungsbehörde wegen Verstoß gegen das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde

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Auszug


Erkenntnis Nr. G242/91,G271/91 im Verfassungsgerichtshof, 17. Oktober 1991

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1991

Geschäftszahl

G242/91,G271/91

Sammlungsnummer

12891

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des Krnt GrundstücksteilungsG 1985 betreffend die Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Genehmigung von Grundstücksteilungen auf die Bezirksverwaltungsbehörde wegen Verstoß gegen das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde

Spruch

§1 Abs1 des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes, wiederverlautbart mit Kundmachung LGBl. Nr. 3/1985, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1992 in Kraft.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt die Aufhebung des §1 Abs1 des Kärntner Grundstüc...

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