Erkenntnis Nr. G190/91 im Verfassungsgerichtshof, 12. Oktober 1991
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Zusammenfassung
Zuständigkeit der Gemeinde zur Bewilligung einer Ausnahme von einem von der Gemeinde in Ausübung der örtlichen Straßenpolizei erlassenen Fahrverbot auf einer Rodelstraße im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Bezeichnungspflicht von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde durch die Einschränkung auf die Erteilung von Ausnahmebewilligungen auf Halte-, Park- und Hupverbote in der Straßenverkehrsordnung; keine Aufhebung des §45 Abs2 StVO 1960 über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen infolge Beseitigung des Mangels der Bezeichnungspflicht durch Aufhebung der Einschränkung in §94d Z6 StVO 1960
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Auszug
Erkenntnis Nr. G190/91 im Verfassungsgerichtshof, 12. Oktober 1991
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum12.10.1991GeschäftszahlG190/91Sammlungsnummer12875LeitsatzZuständigkeit der Gemeinde zur Bewilligung einer Ausnahme von einem von der Gemeinde in Ausübung der örtlichen Straßenpolizei erlassenen Fahrverbot auf einer Rodelstraße im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Bezeichnungspflicht von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde durch die Einschränkung auf die Erteilung von Ausnahmebewilligungen auf Halte-, Park- und Hupverbote in der Straßenverkehrsordnung; keine Aufhebung des §45 Abs2 StVO 1960 über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen infolge Beseitigung des Mangels der...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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