Erkenntnis Nr. B1157/90 im Verfassungsgerichtshof, 4. Oktober 1991

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Zusammenfassung


Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch bescheidmäßige Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens; willkürliche Aussetzung eines Verfahrens betreffend die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu einer Nutzungsüberlassung im Hinblick auf die Kenntnis eines seit fast zwei Jahren unterbrochenen zivilgerichtlichen Verfahrens

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1157/90 im Verfassungsgerichtshof, 4. Oktober 1991

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1991

Geschäftszahl

B1157/90

Sammlungsnummer

12840

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch bescheidmäßige Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens; willkürliche Aussetzung eines Verfahrens betreffend die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu einer Nutzungsüberlassung im Hinblick auf die Kenntnis eines seit fast zwei Jahren unterbrochenen zivilgerichtlichen Verfahrens

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit S 15.000...

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