Erkenntnis Nr. B982/90 im Verfassungsgerichtshof, 1. Oktober 1991

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Zusammenfassung


Keine Verletzung des Gleichheitsrechtes, der Meinungsäußerungsfreiheit und des Objektivitätsgebotes durch einen Bescheid der Rundfunkkommission; Rundfunkfreiheit nur bei der Möglichkeit zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen unter Berücksichtigung des Objektivitätsgebotes gewährleistet; keine Bedenken gegen die durch die angesichts der Nachrichtenvielfalt faktisch notwendige Auslese von Nachrichten und Ideen

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Auszug


Erkenntnis Nr. B982/90 im Verfassungsgerichtshof, 1. Oktober 1991

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.1991

Geschäftszahl

B982/90

Sammlungsnummer

12822

Leitsatz

Keine Verletzung des Gleichheitsrechtes, der Meinungsäußerungsfreiheit und des Objektivitätsgebotes durch einen Bescheid der Rundfunkkommission; Rundfunkfreiheit nur bei der Möglichkeit zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen unter Berücksichtigung des Objektivitätsgebotes gewährleistet; keine Bedenken gegen die durch die angesichts der Nachrichtenvielfalt faktisch notwendige Auslese von Nachrichten und Ideen

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, der mitbeteiligten Partei zuhanden ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit S 15.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.  1. Unter dem 23. April 1990 richtete der Beschwerdeführer folgende "BESCHWERDE Nr. 3 - ORF" an die belangte Behörde, nämlich an die gemäß den §§25 ff. des BG über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG), Anlage zur Kundmachung des Bundeskanzlers, BGBl. 379/1984 idgF (im folgenden: RFG), eingerichtete Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (im folgenden: Kommission):

"Neuerliche Beschwerde gegen den ORF

wegen Verletzung des Rundfunkgesetzes

Diskriminierung meiner Person und Schädigung durch neuerliche Ablehnung.

Der ORF ist verpflichtet Kunst und Wissenschaft zu vermitteln und zu fördern, Bundesgesetz der Österreichischen Rundfunkgesetzes

Artikel I. §2.1. die umfassende Information der Allgemeinheit über wichtige politische ... Fragen, a) durch objektive Auswahl ...

3. die Vermittlung und Förderung von Kunst und Wissenschaft; ... zu gewährleisten.

...

Durch die ständigen Ablehnungen und Diskriminierung meiner Person bin ich finanziell geschädigt. Durch die unwürdige Behandlung der Medien bin ich nicht in der Lage, meine wissenschaft...

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