Erkenntnis Nr. B1910/88 im Verfassungsgerichtshof, 1. Oktober 1991

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Zusammenfassung


Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge gesetzwidriger Zusammensetzung der ZDOK; keine Bedenken gegen die Bestimmung über das Präsenzquorum der ZDOK im Hinblick auf das Determinierungsgebot; keine Verletzung im Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung infolge Beschlußfassung der ZDOK in Anwesenheit von lediglich fünf Mitgliedern; keine Glaubhaftmachung von Gewissensgründen

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1910/88 im Verfassungsgerichtshof, 1. Oktober 1991

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.1991

Geschäftszahl

B1910/88

Sammlungsnummer

12818

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge gesetzwidriger Zusammensetzung der ZDOK; keine Bedenken gegen die Bestimmung über das Präsenzquorum der ZDOK im Hinblick auf das Determinierungsgebot; keine Verletzung im Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung infolge Beschlußfassung der ZDOK in Anwesenheit von lediglich fünf Mitgliedern; keine Glaubhaftmachung von Gewissensgründen

Spruch

Der Beschwerdefüh...

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