Beschluss Nr. G270/91 im Verfassungsgerichtshof, 30. September 1991

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Zurückweisung des Antrags eines Gerichtes auf Aufhebung "der bis zum 31.03.91 in Kraft gewesenen Bestimmung des §60 GSVG" mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14.06.91, G252,253/89 ua, betreffend die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ua. des §60 GSVG.

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Auszug


Beschluss Nr. G270/91 im Verfassungsgerichtshof, 30. September 1991

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1991

Geschäftszahl

G270/91

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