Erkenntnis Nr. G3/91,G127/91,G173/91 im Verfassungsgerichtshof, 20. Juni 1991

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine sachliche Rechtfertigung der Festlegung einer weitgehend unbeschränkten Haftung des Erwerbers eines Unternehmens oder Betriebes für rückständige Abgaben nach der BAO

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. G3/91,G127/91,G173/91 im Verfassungsgerichtshof, 20. Juni 1991

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1991

Geschäftszahl

G3/91,G127/91,G173/91

Sammlungsnummer

12764

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung der Festlegung einer weitgehend unbeschränkten Haftung des Erwerbers eines Unternehmens oder Betriebes für rückständige Abgaben nach der BAO

Spruch

§14 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1992 in Kraft.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. §14 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO) bestimmt:

"(1) Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber

a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgab...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen