Erkenntnis Nr. G323/90,G324/90,G325/90,G326/90 im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 1991
Angeknüpft als:
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Zusammenfassung
Gleichheitswidrigkeit des Ausschlusses des Anspruchs auf Berichtigung oder bescheidmäßige Festsetzung der als Selbstbemessungsabgabe eingehobenen Getränkesteuer bei Einbeziehung des Verpackungskostenanteils von Getränken in die Bemessungsgrundlage durch den Steuerpflichtigen; keine sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Steuerpflichtigen, die den Verpackungskostenanteil einbezogen und solchen, die dies unterließen, hinsichtlich der Rückforderung zu Unrecht entrichteter Steueranteile; kein Bruch des Vertrauensschutzes
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Auszug
Erkenntnis Nr. G323/90,G324/90,G325/90,G326/90 im Verfassungsgerichtshof, 13. Juni 1991
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum13.06.1991GeschäftszahlG323/90,G324/90,G325/90,G326/90Sammlungsnummer12734LeitsatzGleichheitswidrigkeit des Ausschlusses des Anspruchs auf Berichtigung oder bescheidmäßige Festsetzung der als Selbstbemessungsabgabe eingehobenen Getränkesteuer bei Einbeziehung des Verpackungskostenanteils von Getränken in die Bemessungsgrundlage durch den Steuerpflichtigen; keine sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Steuerpflichtigen, die den Verpackungskostenanteil einbezogen und solchen, die dies unterließen, hinsichtlich der Rückforderung zu Unrecht entrichteter Steueranteile; kein Bruch des VertrauensschutzesSpruch§11 des Niederösterreichischen Getränke- und Speiseeissteuergesetzes 1973, LGBl. 3701-4, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. B993/89 sowie B354-356/90 Verfahren über - auf Art144 Abs1 B-VG gestützte - Beschwerden anhängig, denen jeweils folgender Sachverhalt zugrunde liegt:Die Beschwerdeführerin hatte bei den Abgabenbehörden der Gemeinden (1.) Wilhelmsburg (für die Kalenderjahre 1985 und 1986), (2.) Heidenreichstein, (3.) Neunkirchen und (4.) Schrems (jeweils für die Kalenderjahre 1982 bis 1986) Erklärungen über die Selbstbemessung von Getränke- und Speiseeissteuer eingereicht. Bei der Berech...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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