Erkenntnis Nr. B979/90 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 1991

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Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung wegen ungestümen Benehmens; kein Verharren in der strafbaren Handlung; keine Wiederholungsgefahr; keine Notwendigkeit einer Identitätsfeststellung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B979/90 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 1991

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1991

Geschäftszahl

B979/90

Sammlungsnummer

12727

Leitsatz

Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung wegen ungestümen Benehmens; kein Verharren in der strafbaren Handlung; keine Wiederholungsgefahr; keine Notwendigkeit einer Identitätsfeststellung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 21. Juni 1990 um 10 Uhr 17 von Organen der Bundespolizeidirektion Graz festgenommen und anschließend bis 10 Uhr 35 angehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 30.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgr...

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