Erkenntnis Nr. B216/91 im Verfassungsgerichtshof, 10. Juni 1991

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Keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die Qualifikation einer juristischen Person als Ausländerin im Vlbg GVG aufgrund der überwiegenden Beteiligung von ausländischen Staatsangehörigen am Gesellschaftskapital; kein Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht

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Auszug


Erkenntnis Nr. B216/91 im Verfassungsgerichtshof, 10. Juni 1991

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Geschäftszahl

B216/91

Sammlungsnummer

12713

Leitsatz

Keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die Qualifikation einer juristischen Person als Ausländerin im Vlbg GVG aufgrund der überwiegenden Beteiligung von ausländischen Staatsangehörigen am Gesellschaftskapital; kein Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Ents...

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