Erkenntnis Nr. A2088/90 im Verfassungsgerichtshof, 6. März 1991

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Abweisung der Klage des Landes Kärnten gegen den Bund auf (Einzel-)Abgeltung der Projektierungskosten für im Rahmen der Auftragsverwaltung den Ländern übertragene, jedoch nicht fertiggestellte Bundeshochbauvorhaben; keine Bedenken gegen §1 Abs3 FAG 1967, FAG 1973 und FAG 1979; keine Gesetzeskraft bzw. Klagsanspruchsgrundlage der den Finanzausgleichsgesetzen vorausgegangenen "Pakte"

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. A2088/90 im Verfassungsgerichtshof, 6. März 1991

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1991

Geschäftszahl

A2088/90

Sammlungsnummer

12667

Leitsatz

Abweisung der Klage des Landes Kärnten gegen den Bund auf (Einzel-)Abgeltung der Projektierungskosten für im Rahmen der Auftragsverwaltung den Ländern übertragene, jedoch nicht fertiggestellte Bundeshochbauvorhaben; keine Bedenken gegen §1 Abs3 FAG 1967, FAG 1973 und FAG 1979; keine Gesetzeskraft bzw. Klagsanspruchsgrundlage der den Finanzausgleichsgesetzen vorausgegangenen "Pakte"

Spruch

Das Klagebegehren wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.  1. Mit der vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten,  beim Verfassungsgerichtshof am 29. Mai 1990 eingelangten Klage begehrt das Land Kärnten vom Verfassungsgerichtshof die Fällung folgenden Erkenntnisses:

"1.

Der Bund ist schuldig, dem Land Kärnten verlorenen Projektierungsaufwand in Höhe von S 10,116.509,56 zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen (4 v.H.) für nachstehende Bauvorhaben zu leisten:

Refundierungsantrag        4 % Verzugszinsen seit

Klagenfurt, Mössingerstraße,

HTBLA        v. 22.8.1986 an BMf.B.u.T.  S 8,758.228,91  22.10.1986

Klagenfurt, Jessernigstaße,

HTBLA        v. 21.10.1987 an BM.f.w.A.   S  344.147,-- 21.12.1987

Klagenfurt, Jessernigstraße 2

BG.          v. 20.11.1987 an BMf.w.A.    S  848.816,34 20. 1.1988

Friesach, Gendarmerie Dienst- u. Wohngebäude v. 16.11.1987 an BM.f.w.A.   S  165.317,31 16. 1.1988

2. Der Bund ist schuldig, dem Land Kärnten die Prozeßkosten zu ersetzen."

Die Klage wird folgendermaßen begründet:

"I. Sachverhalt:

Nach vorausgegangenem Schriftverkehr mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Amt der Kärntner Landesregierung dem Bundesministerium für Finanzen am 11.7.1988 den Antrag unterbreitet, für Projektierungskosten nicht realisierter Vorhaben nachstehende Beträge im Gesamtausmaß von S 16,363.111,49 zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen,...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen