Erkenntnis Nr. B1301/88 im Verfassungsgerichtshof, 26. Februar 1991

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Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf persönliche Freiheit durch eine Festnahme und Anhaltung ohne Rechtsgrundlage; keine gerechtfertigte Annahme des Vorliegens der Verwaltungsdelikte der Lärmerregung, der Ordnungsstörung und des ungestümen Benehmens

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1301/88 im Verfassungsgerichtshof, 26. Februar 1991

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1991

Geschäftszahl

B1301/88

Sammlungsnummer

12620

Leitsatz

Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf persönliche Freiheit durch eine Festnahme und Anhaltung ohne Rechtsgrundlage; keine gerechtfertigte Annahme des Vorliegens der Verwaltungsdelikte der Lärmerregung, der Ordnungsstörung und des ungestümen Benehmens

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist dadurch, daß sie am 25. Mai 1988 um ca. 13.40 Uhr von einem Organ der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und in der Folge bis 14.20 Uhr angehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden des Beschwerdevertreters die mit S 42.000,- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.  1. Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die kostenpflichtige Feststellung, daß sie "durch die am 25.5.1988 durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien erfolgte Festnahme und darauf folgende Anhaltung von ca. 13.40 bis 14.20 Uhr in dem verfassung...

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