Erkenntnis Nr. B699/89 im Verfassungsgerichtshof, 28. September 1990

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Zusammenfassung


Gleichheitswidrige Auslegung des §18 Abs1 Z3 litb EStG durch die Nichtberücksichtigung von Sonderausgaben für die Errichtung eines Eigenheims vor Erwerb des Eigentums an dem zu errichtenden Objekt; verfassungskonforme Interpretation möglich; Aufwand muß - ohne Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Ausgaben herrschenden Eigentumsverhältnisse - lediglich dem Zweck der Errichtung einer Eigentumswohnung bzw eines Eigenheims dienen

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Auszug


Erkenntnis Nr. B699/89 im Verfassungsgerichtshof, 28. September 1990

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1990

Geschäftszahl

B699/89

Sammlungsnummer

12469

Leitsatz

Gleichheitswidrige Auslegung des §18 Abs1 Z3 litb EStG durch die Nichtberücksichtigung von Sonderausgaben für die Errichtung eines Eigenheims vor Erwerb des Eigentums an dem zu errichtenden Objekt; verfassungskonforme Interpretation möglich; Aufwand muß - ohne Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Ausgaben herrschenden Eigentumsverhältnisse - lediglich dem Zweck der Errichtung einer Eigentumswohnung bzw eines Eigenheims dienen

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch de...

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