Erkenntnis Nr. V95/90,V96/90 im Verfassungsgerichtshof, 27. September 1990

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Zusammenfassung


Keine Gesetz-(bzw Verfassungs-)widrigkeit des Werbeverbots für Rechtsanwälte im ersten Halbsatz des §45 RL-BA 1977; verfassungskonforme Interpretation; Wahrung von Würde und Ansehen des Anwaltsstandes bei Werbemaßnahmen zur Gewährleistung des Ansehens der Rechtsprechung; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit; hingegen keine gesetzliche Deckung der Verpflichtung zur Verhinderung von Werbemaßnahmen durch Dritte; keine verfassungskonforme Interpretation möglich

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Auszug


Erkenntnis Nr. V95/90,V96/90 im Verfassungsgerichtshof, 27. September 1990

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1990

Geschäftszahl

V95/90,V96/90

Sammlungsnummer

12467

Leitsatz

Keine Gesetz-(bzw Verfassungs-)widrigkeit des Werbeverbots für Rechtsanwälte im ersten Halbsatz des §45 RL-BA 1977; verfassungskonforme Interpretation; Wahrung von Würde und Ansehen des Anwaltsstandes bei Werbemaßnahmen zur Gewährleistung des Ansehens der Rechtsprechung; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit; hingegen keine gesetzliche Deckung der Verpflichtung zur Verhinderung von Werbemaßnahmen durch Dritte; keine verfassungskonforme Interpretation möglich

Spruch

1. Der zweite Halbsatz des §45 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt 1977, S. 476, war gesetzwidrig.

Die Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Der Bundesminister für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung die...

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