Erkenntnis Nr. B1472/89 im Verfassungsgerichtshof, 28. Juni 1990
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Zusammenfassung
Keine Bundeskompetenz für versteigerungspolizeiliche Maßnahmen; Weitergeltung diesbezüglicher übergeleiteter Rechtsvorschriften der Feilbietungsordnung daher als Landesgesetz; Zuständigkeit der Landesverwaltung zur Beurteilung ihrer Fortgeltung; Verfassungsmäßigkeit des Wr. Rechtsbereinigungsgesetzes; Notwendigkeit kompetenzrechtlicher Überlegungen durch eine Aufhebung der als Landesgesetz fortgeltenden älteren Vorschrift; kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf Bundesrecht durch die Auflassung der Bewilligungs- und Überwachungspflicht freiwilliger Versteigerungen durch den Landesgesetzgeber; keine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung einer außergerichtlichen Versteigerung sowie auf Absehen von der Entsendung eines Lizitationskommissärs mangels gesetzlicher Grundlage
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1472/89 im Verfassungsgerichtshof, 28. Juni 1990
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum28.06.1990GeschäftszahlB1472/89Sammlungsnummer12408LeitsatzKeine Bundeskompetenz für versteigerungspolizeiliche MaÃnahmen;Weitergeltung diesbezüglicher übergeleiteter Rechtsvorschriften der Feilbietungsordnung daher als Landesgesetz; Zuständigkeit der Landesverwaltung zur Beurteilung ihrer Fortgeltung;VerfassungsmäÃigkeit des Wr. Rechtsbereinigungsgesetzes;Notwendigkeit kompetenzrechtlicher Ãberlegungen durch eine Aufhebung der als Landesgesetz fortgeltenden älteren Vorschrift; kein Verstoà gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf Bundesrecht durch die Auflassung der Bewilligungs- und Ãberwachungspflicht freiwilliger Versteigerungen durch den Landesgesetzgeber; keine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung einer auÃergerichtlichen Versteigerung sowie auf Absehen von der Entsendung eines Lizitationskommissärs mangels gesetzlicher GrundlageSpruchDie beschwerdeführende Gesellschaft ist dur...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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