Erkenntnis Nr. B1472/89 im Verfassungsgerichtshof, 28. Juni 1990

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Zusammenfassung


Keine Bundeskompetenz für versteigerungspolizeiliche Maßnahmen; Weitergeltung diesbezüglicher übergeleiteter Rechtsvorschriften der Feilbietungsordnung daher als Landesgesetz; Zuständigkeit der Landesverwaltung zur Beurteilung ihrer Fortgeltung; Verfassungsmäßigkeit des Wr. Rechtsbereinigungsgesetzes; Notwendigkeit kompetenzrechtlicher Überlegungen durch eine Aufhebung der als Landesgesetz fortgeltenden älteren Vorschrift; kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf Bundesrecht durch die Auflassung der Bewilligungs- und Überwachungspflicht freiwilliger Versteigerungen durch den Landesgesetzgeber; keine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung einer außergerichtlichen Versteigerung sowie auf Absehen von der Entsendung eines Lizitationskommissärs mangels gesetzlicher Grundlage

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1472/89 im Verfassungsgerichtshof, 28. Juni 1990

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1990

Geschäftszahl

B1472/89

Sammlungsnummer

12408

Leitsatz

Keine Bundeskompetenz für versteigerungspolizeiliche Maßnahmen;

Weitergeltung diesbezüglicher übergeleiteter Rechtsvorschriften der Feilbietungsordnung daher als Landesgesetz; Zuständigkeit der Landesverwaltung zur Beurteilung ihrer Fortgeltung;

Verfassungsmäßigkeit des Wr. Rechtsbereinigungsgesetzes;

Notwendigkeit kompetenzrechtlicher Überlegungen durch eine Aufhebung der als Landesgesetz fortgeltenden älteren Vorschrift; kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf Bundesrecht durch die Auflassung der Bewilligungs- und Überwachungspflicht freiwilliger Versteigerungen durch den Landesgesetzgeber; keine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung einer außergerichtlichen Versteigerung sowie auf Absehen von der Entsendung eines Lizitationskommissärs mangels gesetzlicher Grundlage

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist dur...

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