Erkenntnis Nr. G315/89,G67/90 im Verfassungsgerichtshof, 28. Juni 1990

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Zusammenfassung


Aufhebung der Beschränkungen der Einsichtsmöglichkeit in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes auf bestimmte Universitätsprofessoren wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip; Kenntnis der Rechtsprechung des OGH als Voraussetzung für die Beurteilung der Zulässigkeit bestimmter Rechtsmittel; verfassungsrechtliches Gebot der Effizienz des Rechtsschutzes; Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung dieser Bestimmung mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Rechtsweges

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Auszug


Erkenntnis Nr. G315/89,G67/90 im Verfassungsgerichtshof, 28. Juni 1990

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1990

Geschäftszahl

G315/89,G67/90

Sammlungsnummer

12409

Leitsatz

Aufhebung der Beschränkungen der Einsichtsmöglichkeit in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes auf bestimmte Universitätsprofessoren wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip; Kenntnis der Rechtsprechung des OGH als Voraussetzung für die Beurteilung der Zulässigkeit bestimmter Rechtsmittel; verfassungsrechtliches Gebot der Effizienz des Rechtsschutzes; Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung dieser Bestimmung mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Rechtsweges

Spruch

I. §15 Abs2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968, BGBl. Nr. 328, über den Obersten Gerichtshof wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1991 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

II. Der zu G315/89 protokollierte Antrag, "den §15 Abs1 und/oder 2 und/oder den §23 Abs3" des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1438/88 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Justiz protokolliert, mit dem die Berufung gegen ein Schreiben des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit diesem Schreiben war dem Beschwerdeführer - einem Rechtsanwalt - mitgeteilt worden, daß ihm die begehrte Einsichtnahme in nichtveröffentlichte Entscheidungen d...

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