Beschluss Nr. V200/90 im Verfassungsgerichtshof, 27. Juni 1990

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Zusammenfassung


Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Kuchl am 22.8.1989 beschlossenen von der Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 6.3.1990 aufsichtsbehördlich genehmigten und in der Zeit zwischen dem 28.3. und dem 17.4.1990 kundgemachten Verordnung ZEAP 030/0-32/1990 über die Abänderung des Flächenwidmungsplanes für den Bereich "Brennhoflehen" mangels Legitimation; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Nachbarn durch einen für ein Nachbargrundstück geltenden Flächenwidmungsplan

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Auszug


Beschluss Nr. V200/90 im Verfassungsgerichtshof, 27. Juni 1990

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Geschäftszahl

V200/90

Sammlungsnummer

12406

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der von der Gemeind...

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